Hundeschule Rolf Gaßmann

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Hund & Natur

Es ist wirklich nicht immer leicht, die Fülle von Vorschriften rund um den Hund zu durchschauen. Wer einen Hund ausführt - sei es in der Stadt, auf dem Land oder im Wald - hat verschiedene Gesetze und Verordnungen zu beachten. Damit Ihr nächster Spaziergang nicht mit einem bösen Brief vom Amt endet, finden Sie hier einen kleinen Überblick über die wichtigsten Vorschriften zum Thema Hund & Natur.

Wichtig!
Dieser Überblick bezieht sich auf Bundes-, Landes- und Ortsrecht, und betrifft daher teilweise nur das Land NRW oder sogar kommunale Vorschriften der Stadt Köln. Für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Stand Januar 2011.

Grundsätzlich hat jeder Bürger (auch mit Hund) das Recht, die freie Landschaft und die Wälder zu betreten (§59 Bundesnaturschutzgesetz und § 14 Bundeswaldgesetz). Dieses Recht kann jedoch ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Im Einzelnen bedeutet das für

Naturschutzgebiete (NSG):
Ganzjähriger Leinenzwang für alle Hunde, das Verlassen der Wege (auch ohne mitgeführten Hund) ist verboten. Diese Regelung ergibt sich aus dem Kölner Landschaftsplan nach §11 Bundesnaturschutzgesetz. Deshalb können in anderen Gemeinden mit anderen Landschaftsplänen andere Regelungen gelten.

Wälder (ohne Ausweisung als NSG):
"Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden" (§2, Absatz 3, Landesforstgesetz NRW). Im Umkehrschluss bedeutet dies also, dass Hunde auf den Wegen unangeleint geführt werden dürfen, wenn sie sicher gehorchen und sich im Einwirkungsbereich (Sicht- und Rufweite) des Hundeführers befinden. Dies ist eine landesweite Regelung, jedoch können die Kommunen weitergehende Regelungen erlassen.

Landwirtschaftliche Bereiche oder Brachflächen:
Auch hier gilt die Regelung wie oben, je nach dem, ob es sich um ein NSG oder ein Gebiet ohne NSG-Ausweisung handelt.

Jagdbezirke, unabhängig vom Schutzstatus:
Gemäß §25, Absatz 4 Landesjagdgesetz NRW dürfen die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen wildernde Hunde abschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen.

Innerorts:
Es gelten die Vorschriften des Landeshundesgesetzes NRW, wonach Hunde mit einer Widerristhöhe über 40 cm oder einem Körpergewicht über 20 kg stets angeleint werden müssen. Näheres entnehmen Sie bitte dem Landeshundesgesetz NRW (externer Link). Die Kommunen können strengere Vorschriften erlassen.

Sehr informativ sind diesbezüglich die Info-Seiten der Stadt Köln:
"Unterwegs in Wald und Flur" (externer Link) und
"Gassi gehen" (externer Link)

Wann und wo Sie Ihren Hund frei laufen lassen dürfen, ist also recht unterschiedlich. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie sich zunächst bei der Verwaltung Ihres Wohnortes (z. B. Ordnungsamt und Forstamt) informieren. Gleiches gilt, wenn Sie einen Urlaub planen. Rufen Sie bei der Verwaltung Ihres Urlaubsortes an und lassen Sie sich beraten, damit Sie und Ihr Hund keine böse Überraschung erleben. Aber bitte verlassen Sie sich auf keinen Fall auf irgendwelche Tipps in Internetforen! Was dort teilweise an Unsinn propagiert wird, ist manchmal schlichtweg nicht zu fassen.

Wenn Sie sich über die Bestimmungen am Urlaussort informieren, vergessen Sie bitte nicht das Umland! Bisweilen kann es sehr kompliziert sein, sich einen Überblick zu verschaffen. Wenn Sie z. B. einen Aufenthalt in der Gegend von Bremerhaven planen, wechseln Sie "alle paar Meter" vom Bundesland "Freie Hansestadt Bremen" ins Land Niedersachsen. Als wenn dies nicht schon kompliziert genug wäre, können Sie als Tourist auch nie genau wissen, ob Sie gerade die gute Luft der Stadt Bremen (Hauptstadt des Bundeslandes "Freie Hansestadt Bremen") , der kreisfreien Stadt Bremerhaven oder des Landkreises Cuxhaven atmen.

Für Hundehalter ist rechtliche Situation in Deutschland also völlig unbefriedigend, weil undurchschaubar. Übertrüge man dieses Chaos auf den Straßenverkehr, müsste man sich bei jeder Gemeinde über die dort jeweils geltenden Verkehrsregelungen bezüglich Geschwindigkeitsbegrenzungen und Parkverboten schlau machen. Unvorstellbar! Dieses rechtliche Durcheinander trägt sicherlich seinen Teil dazu bei, dass viele Hundehalter einfach resigniert machen, was sie wollen.

Dennoch bin ich der Meinung, dass man als verantwortungsbewusster Hundehalter die Regeln einhalten sollte. Immerhin ist die Hundehaltung ein persönliches Privatvergnügen, das nicht alle Bürger teilen. Und so, wie ich meinen Sportwagen nicht überall mit Tempo 210 über die Strasse prügeln kann, so kann ich auch meinen Hund nicht überall frei laufen lassen. Die Aussage eines Hundehalters "der Hund muss doch mal frei laufen können" ist genauso albern, wie die Entschuldigung eines Autorasers vorm Kindergarten, sein PS-Bolide müsse ab und an mal "ordentlich durchgeblasen" werden.

Zu einer verantwortungsvollen Hundehaltung gehört es, dass man sich vor der Anschaffung des Hundes überlegt, ob man dem Tier genügend Auslauf gewähren kann. Wenn dies z. B. aufgrund des Wohnortes fraglich ist, sollte man auf die Anschaffung eines Hundes verzichten.

In der Praxis gehe ich so vor:

  • Innerhalb der geschlossenen Bebauung gehen meine Hunde an der Leine.
  • In Wald und Feld gehen meine Hunde an der Leine, wenn andere Menschen und/oder Hunde in Sicht sind.
  • In Wald und Feld laufen meine Hunde auf dem Weg frei, wenn keine anderen Menschen und/oder Hunde in der Nähe sind.
  • In Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten und Nationalparks gehen meine Hunde an der Leine.
  • In Parks und anderen Erholungsanlagen gehen meine Hunde an der Leine.

Mit dieser Methode kann man eigentlich nicht viel falsch machen. Im schlimmsten Fall hat man sich eben nur "ein bisschen falsch" verhalten, und landet deshalb nicht gleich vorm Kadi.